Nach Tschechien zum Arzt: Tipps für preiswerte Behandlung, Ärzte-Verzeichnis

Tschechien Ärzte© Pixabay

A) Ärztliche Behandlung während des Auslandsaufenthaltes (zB. Notfall, Erkrankung)

Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, benötigt bei der ärztlichen Behandlung in der Tschechischen Republik die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die man bei der deutschen Krankenkasse erhält. Die Rückseite der Karte ist in den EU-Ländern einheitlich. Die EHIC-Karte wird zusammen mit dem Personalausweis/Reisepass dem Arzt in Tschechien vorgelegt.

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Tschechische Ärzte müssen Vertragsarzt der ensprechenden deutschen Krankenkasse sein - darüber informieren die Ärzte Sie selbst bzw. die örtliche Krankenkasse. Mit dem Arzt füllen Sie ein Anspruchsformular aus und wählen dabei eine tschechische Krankenkasse als Ihren "Betreuer" während Ihres Aufenthaltes.

Zuzahlungen

Zuzahlungen, die in Tschechien üblich sind (30 CZK Gebühr je Medikament, 60 CZK pro Tag Krankenhausbehandlung), Leistungen von privaten Einrichtungen oder ggf. den Rücktransport nach Deutschland bezahlen Sie selbst vor Ort in bar oder mit Kreditkarte.

Alle Rechnungen (inkl. Krankheitsbezeichnung und genaue Angaben über die durchgeführten Leistungen) und Arzneimittelquittungen (zusammen mit Verordnungen) bewahren Sie auf, damit Ihnen die Kosten entsprechend Ihrer Versicherungsart im Rahmen Ihres Krankenschutzes erstattet werden können! Die Rechnungen müssen ins Deutsche übersetzt sein.

Seit dem Beitritt Tschechiens zur EU werden Kuraufenthalte in tschechischen Kurbädern von der Krankenkasse bezuschusst. Damit lassen sich die Kosten einer Heilkur (ambulante Vorsorgekur genannt) wesentlich senken. Auf der Spezialseite wird die Vorgehensweise zum Erhalt des Kur-Zuschusses ausführlich erläutert.

Auslandskrankenversicherung

Sinnvoll ist der Abschluss einer sog. Auslandskrankenversicherung, die für wenige Euro im Jahr die Kosten über die Standardbehandlung und deren Kostendeckung hinaus übernimmt. Zur Kostenerstattung reichen Sie die bezahlte Arzneimittelrechnung nebst der Verordnung des Arztes (in deutscher Sprache oder übersetzt) bei der Krankenkasse ein.
Falls Sie bei der ärztlichen Behandlung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel benötigen, stellt Ihnen der Arzt ein Rezept aus. Dieses Rezept können Sie dann in jeder tschechischen Apotheke einlösen.

Wenn Sie in Deutschland privat versichert sind, erhalten Sie in der Regel von Ihrer Krankenkasse die Behandlungskosten aus den EU-Ländern in gleichem Umfang erstattet, wie in Deutschland. Die Behandlung zahlen Sie zunächst selbst vor Ort. Rechnungen oder Quittungen reichen Sie dann bei Ihrer deutschen Privatkrankenkasse ein.

Wenn möglich, fragen Sie vor der Behandlung immer nach den ungefähren Kosten.

Krankenschein / Auslandskrankenschein

Sollte in Tschechien wegen Ihrer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit eintreten, so müssen Sie dem Arbeitsgeber schnellstmöglich den Krankheitsfall, die voraussichtliche Dauer und die Urlaubsanschrift mitteilen. Bitten Sie den tschechischen Arzt, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (tsch. Neschopenka) auszustellen. Dort sollte explizit die Arbeitsunfähigkeit atestiert werden, nicht nur, dass der Patient erkrankt ist. Dieser Krankenschein sollte Ihrer Krankenkasse und dem Arbeitgeber innerhalb von einer Woche vorliegen.

B. Geplanter medizinischer Eingriff

Wenn Sie als gesetzlich Versicherter nach Tschechien wegen eines medizinischen Eingriffs einreisen, verlangt die betreuende tschechische Krankenkasse von Ihrer deutschen Krankenkasse eine Zustimmung (Vordruck S2, früher E-112). Ohne diese Zustimmung können die Kosten (im gleichen Umfang wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in Tschechien) nicht übernommen werden. Die Zustimmung ist vor der Behandlung der tschechischen Krankenkasse vorzulegen.
Wegen der günstigeren Preise bei z.B. Augenbehandlungen (Augenlasern) oder orthopädischen Behandlungen werden medizinische Zentren in Tschechien gerne von den Deutschen aufgesucht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten erstatten müssen, die ihre Mitglieder für eine Behandlung im Ausland vorgestreckt haben, sei es für Krankenhausaufenthalte, eine Zahnbehandlung oder ein künstliches Hüftgelenk. Teilweise muss die Behandlung zuvor genehmigt werden (EuGH-Urteile C-157/99, C-385/99, C-372/04).

Fachärzte in Tschechien (Auswahl):

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