Bei der ärztlichen Behandlung in Tschechien werden zwei Formen unterschieden:
Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, benötigt bei der ärztlichen Behandlung in der Tschechischen Republik die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die man bei der deutschen Krankenkasse erhält. Die Rückseite der Karte ist in den EU-Ländern einheitlich. Die EHIC-Karte wird zusammen mit dem Personalausweis/Reisepass dem Arzt in Tschechien vorgelegt. Der tschechische Arzt muß ein Vertragsarzt der ensprechenden deutschen Krankenkasse sein - darüber informiert er Sie selbst oder die örtliche Krankenkasse. Mit dem Arzt füllen Sie ein Anspruchsformular aus und wählen dabei eine tschechische Krankenkasse als Ihren "Betreuer" während Ihres Aufenthaltes.
Zuzahlungen, die in Tschechien üblich sind (30 CZK Gebühr für die ärztliche Behandlung, 30 CZK Gebühr je Medikament, 60 CZK pro Tag Krankenhausbehandlung), Leistungen von privaten Einrichtungen oder ggf. den Rücktransport nach Deutschland bezahlen Sie selbst vor Ort.
Alle Rechnungen (inkl. Krankheitsbezeichnung und genaue Angaben über die durchgeführten Leistungen) und Arzneimittelquittungen (zusammen mit Verordnungen) bewahren Sie auf, damit Ihnen die Kosten entsprechend Ihrer Versicherungsart erstattet werden können! Die Rechnungen müssen ins Deutsche übersetzt sein.
Sinnvoll ist der Abschluss einer sog. Auslandskrankenversicherung, die für wenige Euro im Jahr die Kosten über die Standardbehandlung und deren Kostendeckung hinaus übernimmt. Zur Kostenerstattung reichen Sie die bezahlte Arzneimittelrechnung nebst der Verordnung des Arztes (in deutscher Sprache oder übersetzt) bei der Krankenkasse ein.
Falls Sie bei der ärztlichen Behandlung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel benötigen, stellt Ihnen der Arzt ein Rezept aus. Dieses Rezept können Sie dann in jeder tschechischen Apotheke einlösen.
Wenn Sie in Deutschland privat versichert sind, erhalten Sie in der Regel von Ihrer Krankenkasse die Behandlungskosten aus den EU-Ländern in gleichem Umfang erstattet, wie in Deutschland. Die Behandlung zahlen Sie zunächst selbst vor Ort. Rechnungen oder Quittungen reichen Sie dann bei Ihrer deutschen Privatkrankenkasse ein.
Wenn möglich, fragen Sie vor der Behandlung immer nach den ungefähren Kosten.
Wenn Sie als gesetzlich Versicherter nach Tschechien wegen eines medizinischen Eingriffs einreisen, verlangt die betreuende tschechische Krankenkasse von Ihrer deutschen Krankenkasse eine Zustimmung (Vordruck S2, früher E-112). Ohne diese Zustimmung können die Kosten (im gleichen Umfang wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in Tschechien) nicht übernommen werden. Die Zustimmung ist vor der Behandlung der tschechischen Krankenkasse vorzulegen.
Wegen der günstigeren Preise bei z. B. Augenbehandlungen (Augenlasern) oder orthopädischen Behandlungen werden medizinische Zentren in Tschechien gerne von den Deutschen aufgesucht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten erstatten müssen, die ihre Mitglieder für eine Behandlung im Ausland vorgestreckt haben, sei es für Krankenhausaufenthalte, eine Zahnbehandlung oder ein künstliches Hüftgelenk. Teilweise muss die Behandlung zuvor genehmigt werden (EuGH-Urteile C-157/99, C-385/99, C-372/04).
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