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Dieses Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung und die Altersversicherung der Landwirte
und auf die tschechischen Rechtsvorschriften über die Gesundheits-,
Krankengeld- und Rentenversicherung.
Dieses Abkommen bezieht sich nicht nur auf Staatsangehörige
der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik,
sondern auch auf andere Personen, die, vereinfacht ausgedrückt,
an der deutschen oder tschechischen Kranken- oder Rentenversicherung
teilnehmen.
Konkrete Informationen zu den verschiedenen Arten der Versicherung
sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden veröffentlicht:
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, http://www.dvka.de
Centrum mezistátních úhrad, nám.
W. Churchilla 2, 113 59 Praha 3, http://www.cmu.cz
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin , http://www.bfa.de (Stichwort
International)
Česká správa sociálního zabezpečení,
Kříová; 25, 225 08 Praha 5 http://www.cssz.cz
Deutsche und tschechische Versicherte, die sich vorübergehend in einem anderen Vertragsstaat aufhalten - ist es wichtig, dass nach diesem Abkommen ab 1.9.2002 Krankenschutz besteht. Informieren Sie sich bitte unter http://www.dvka.de (tschechische Versicherte unter http://www.cmu.cz) oder bei Ihrer Krankenkasse, was Sie noch vor der Abreise zu unternehmen haben, damit Sie im Falle einer Erkrankung im anderen Vertragsstaat (Tschechien / Deutschland) medizinische Leistungen unkompliziert erhalten.
Quelle: Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, http://www.czech-embassy.de