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Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Zollbestimmungen für die Rückreise aus Tschechien nach Deutschland. Diese Informationen werden bereitgestellt von der Deutschen Zollbehörde. Für die Richtigkeit der gemachten Angaben auf dieser Website keine Gewähr.

"Mit Einführung des EG-Binnenmarktes sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Viele nationale Vorschriften wurden durch EG-einheitliche Regelungen ersetzt.

Bezüglich der Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer und teilweise bei Verboten und Beschränkungen gelten jedoch weiterhin nationale Bestimmungen.

Einreise nach Deutschland

Reisende können aus jedem Mitgliedstaat der EG Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Waren:

  • nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
  • weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
  • keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.

Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, so dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Zur Abgrenzung des gewerblichen Warenverkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr folgende Richtmengen:


Tabakwaren*

Zigaretten

800 Stück

Zigarillos

400 Stück

Zigarren

200 Stück

Rauchtabak

1 kg

*) Sonderregelung für neue EU-Mitgliedstaaten beachten!


Alkoholische Getränke

Spirituosen

10 Liter

Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)

10 Liter

Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein)

20 Liter

Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)

90 Liter

Bier

110 Liter

 

Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren

Kaffee

10 kg

Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von der Privatperson selbst, d.h. persönlich befördert werden. Wenn Sie mehr als die oben genannten Mengen transportieren, besteht der Verdacht, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Dieser Verdacht kann von Ihnen ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.

Beachten Sie bitte:
Teilweise gelten für neue EU-Mitgliedstaaten, die am 01. Mai 2004 und am 01. Januar 2007 der EU beigetreten sind, für eine Übergangszeit besondere Freimengen. Sollten Sie zu viele Tabakwaren aus den neuen EG-Mitgliedstaaten mitbringen, müssen diese vom Zoll, zusätzlich zur Besteuerung, eingezogen und vernichtet werden.

Zu gewerblichen Zwecken mitgebrachte Waren müssen in Deutschland beim Finanzamt zur Umsatzsteuer angemeldet und versteuert werden. Unterliegen die Waren zusätzlich noch einer in Deutschland vom Zoll verwalteten Verbrauchsteuer (das sind Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer), so sind sie auch beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und die Verbrauchsteuer ist zu entrichten.

Urlauber aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die mit ihrem im Ausland zugelassenen Pkw oder Motorrad nach Deutschland einreisen, sollten daran denken, ein Nationalitätszeichen an ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger anzubringen. Ist das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs allerdings ein EU-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist kein zusätzliches Nationalitätszeichen erforderlich.

Beachten Sie bitte, dass Kraftstoff nur energiesteuerfrei aus einem EG-Mitgliedstaat eingeführt werden darf, wenn er sich im Tank Ihres Fahrzeuges oder in mitgeführten Reservebehältern befindet. Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern nicht beanstandet.

Hinweis:
Für den Erwerb von neuen Fahrzeugen in einem anderen EG-Mitgliedstaat gelten Sonderregelungen.

Ausreise aus Deutschland

Waren des privaten Ge- und Verbrauchs können Sie ohne Formalitäten aus Deutschland ausführen. Wenn Sie mit Ihrem Pkw oder Motorrad in einen Mitgliedstaat der EG reisen möchten, denken Sie bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen anzubringen. Ist das amtliche Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeuges ein EU-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist innerhalb der EG kein zusätzliches Nationalitätszeichen erforderlich.

Hinweis:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich in jedem Fall rechtzeitig vor einer Reise über die für Touristen geltenden Einfuhrbestimmungen in Ihrem Reiseland informieren. Informationen zu den nationalen Einreisebestimmungen anderer EG-Mitgliedstaaten finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Botschaften oder Zollverwaltungen.
Das Auswärtige Amt stellt ebenso Informationen zu nationalen Einreise- und Einfuhrbestimmungen anderer Staaten bereit."

Quelle: Zollamt

Weitere Infos zum Thema:

 

  

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Daten vom 04.02.2012 von EZB und CCS. Ohne Gewähr.
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